Satzung

Zweck der Körperschaft ist es, die Qualität der zahnärztlichen Therapie zu sichern und zu verbessern, Forschung im Bereich der zahnärztlichen Therapie zu betreiben und zu fördern und zahnärztliche Behandlungsstandards auf Grundlage empirisch gesicherter Erkenntnisse zu formulieren.
Auszug aus der Satzung

§1 Vereinsbezeichnung

  1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Zahnärztliche Therapie e.V.“. Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Es ist Ziel des Arbeitskreises, die Güte der zahnärztlichen Therapie zu sichern und zu verbessern.
  2. Der Arbeitskreis verfolgt den Zweck, Kriterien zur Einschätzung der zahnärztlichen Therapie festzulegen.
  3. Aufgabe des Arbeitskreises ist die Formulierung zahnärztlicher Behandlungsstandards auf der Grundlage empirisch gesicherter Erkenntnisse.
  4. Die Mitglieder des Arbeitskreises beteiligen sich am systematischen Aufbau empirischer Grundlagen zur Definition zahnärztlicher Behandlungsstandards.
    Der Arbeitskreis fördert Vorhaben und Projekte, die der Sicherung und Verbesserung der zahnärztlichen Therapie dienen.